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   BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11   

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https://dejure.org/2011,13086
BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11 (https://dejure.org/2011,13086)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2011 - 3 StR 70/11 (https://dejure.org/2011,13086)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11 (https://dejure.org/2011,13086)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 250 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 27 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges); besonders schwere räuberische Erpressung (Bereicherungsabsicht; Vermögensnachteil); Beihilfe

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB
    Erpressung: Erzwingung der Herausgabe eines Pfandgegenstandes bei nicht bestehender Forderung

  • Wolters Kluwer

    Aussicht auf Heilung eines Drogenkranken i.S.d. § 64 Abs. 2 StGB besteht nicht mehr nach 14 erfolglosen Aufenthalten in einer Entziehungsanstalt; Anforderungen an die Bejahung der Erfolgsaussichten einer Unterbringungsanordnung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 Abs. 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wird auf besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung abgeändert und gleichzeitig wird Revision des Angeklagten verworfen; Abänderung des Schuldspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision des Angeklagten

  • rewis.io

    Erpressung: Erzwingung der Herausgabe eines Pfandgegenstandes bei nicht bestehender Forderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Erpressung: Erzwingung der Herausgabe eines Pfandgegenstandes bei nicht bestehender Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64 S. 2; StPO § 349 Abs. 2
    Anforderungen an die Bejahung der Erfolgsaussichten einer Unterbringungsanordnung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 Abs. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11
    Mit der Erwägung, die Maßregel erscheine "nicht aussichtslos", hat das Landgericht seiner Entscheidung stattdessen den Maßstab des § 64 Abs. 2 StGB aF in dessen ursprünglichem, vom Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., BVerfGE 91, 1) als verfassungswidrig beanstandetem Verständnis zu Grunde gelegt.
  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11
    Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11
    Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87

    Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11
    Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
  • BGH, 25.07.2000 - 4 StR 229/00

    Fehlerhafte Kostenentscheidung nach § 74 JGG

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11
    Dass und wodurch die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, bedarf indes grundsätzlich sorgfältiger und genauer Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00, NStZ-RR 2001, 40).
  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18

    Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache;

    Damit liegt dieser Sachverhalt anders als die Fälle, in denen der Täter die Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt und damit sich unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft; solche Fälle sind als vollendete Erpressung zu ahnden (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 11; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Anders liegen demgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsächlich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    a) Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19).
  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 282/23

    Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte

    Für die rechtliche Bewertung ist bedeutsam, ob der Täter die Hergabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung oder für eine bestehende oder jedenfalls von ihm für bestehend gehaltene Forderung erzwingt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, juris Rn. 4 mwN; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f., jeweils mwN).
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

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